lichen Urteilsbegründung, pag. 1180 f.). Im Weiteren würde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschuldigte wurde gebeten, dazu Stellung zu nehmen (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Am 8. Juli 2017 beantragte der Beschuldigte für diese Stellungnahme eine Fristverlängerung via E-Mail bis zum 8. August 2017. Einleitend hielt der Beschuldigte fest, dass er die Eröffnung eines solchen Verfahrens zum Entzug seiner BAB entrüstet zur Kenntnis nehme. Hierbei führte er u.a. aus: «Wie sie verstehen, tangiert mich diese Angele-