Mögliche Disziplinarmassnahmen seien eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse sowie ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Der Beschuldigte wurde darin bis zum 31. Januar 2017 ersucht, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Der Beschuldigte antworte am 30. Januar 2017 hierauf, dass er das vorgenannte Schreiben mit Erstaunen zur Kenntnis genommen habe. Er bestätigte eine staatsanwaltschaftliche Vorladung erhalten und einen Anwalt beauftragt zu haben (Beilageakten KAZA, unpaginiert).