Dabei ging es um Verfehlungen, die zum vorerwähnten Strafbefehl vom 28. März 2017 geführt hatten. Das KAZA gab darin an, dass es die Aufsicht über die Ärzte und Ärztinnen mit BAB im Kanton Bern ausübe. Bei Verletzung von Berufspflichten, namentlich den beruflichen Sorgfaltspflichten, könne es Disziplinarmassnahmen im Sinne des Art. 43 des Medizinalberufegesetzes (SR 811.11; MedBG) anordnen. Mögliche Disziplinarmassnahmen seien eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse sowie ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung (Beilageakten KAZA, unpaginiert).