Beweisergebnis (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179 ff.). 10.1.1. Aufsichtsrechtliches Verfahren des Kantonsarztamtes des Kantons Bern (KAZA) Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 der Beschuldigte durch die GEF bzw. durch das KAZA über die aufsichtsrechtliche Anzeige der F.________ vom 31. Oktober 2016 informiert wurde (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1180). Dabei ging es um Verfehlungen, die zum vorerwähnten Strafbefehl vom 28. März 2017 geführt hatten.