15 Die Vorinstanz hat die objektiven Beweiselemente und die Einvernahmen des Beschuldigten zusammengefasst und korrekt wiedergegeben (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179). Die Kammer erachtet es dennoch als angezeigt diese nachfolgend – nebst eigenen Ergänzungen und Präzisierungen – wiederzugeben.