Der Beschuldigte fuhr mit der Behandlung von Patienten und Abrechnung seiner Leistungen bis zum 12. Januar 2018 fort. Der äussere Sachverhalt ist somit grundsätzlich unbestritten, bestritten ist hingegen die Wissens- und Willensseite des angeklagten Sachverhalts. Die Kammer verweist vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1179 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt.