Bestritten ist hingegen, wann der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens erhalten hat bzw. ob er wusste oder mindestens damit rechnen musste, dass es sich bei diesem eingeschriebenen Brief, um die Verfügung auf Entzug seiner BAB handelte. Der Beschuldigte gibt nämlich an, das Schreiben nach dessen Abholung in seine Aktentasche gesteckt und anschliessend wegen seiner persönlichen und beruflichen Überbelastung «vernuschet» zu haben. Er gibt an, erst im Januar 2018 vom Entzug seiner BAB erfahren zu haben. Der Beschuldigte fuhr mit der Behandlung von Patienten und Abrechnung seiner Leistungen bis zum 12. Januar 2018 fort.