Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die entsprechende Verfügung vom 25. Oktober 2017, mit welcher ihm durch das KAZA die BAB und einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, bei der Post abholte. Bestritten ist hingegen, wann der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens erhalten hat bzw. ob er wusste oder mindestens damit rechnen musste, dass es sich bei diesem eingeschriebenen Brief, um die Verfügung auf Entzug seiner BAB handelte.