1489 Z. 13 ff.), dass der Beschuldigte am 16. Juni 2017 wegen des vorgenannten rechtskräftigen Strafbefehls ein Schreiben des KAZA mit dem Titel «Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahren auf Entzug Ihrer Berufsausübungsbewilligung als Arzt» erhalten hat, gemäss welchem ihm mitgeteilt wurde, dass der Entzug seiner BAB beabsichtigt werde. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die entsprechende Verfügung vom 25. Oktober 2017, mit welcher ihm durch das KAZA die BAB und einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, bei der Post abholte.