Der angeklagte objektive Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. So ist unbestritten (vgl. pag. 1489 Z. 13 ff.), dass der Beschuldigte am 16. Juni 2017 wegen des vorgenannten rechtskräftigen Strafbefehls ein Schreiben des KAZA mit dem Titel «Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahren auf Entzug Ihrer Berufsausübungsbewilligung als Arzt» erhalten hat, gemäss welchem ihm mitgeteilt wurde, dass der Entzug seiner BAB beabsichtigt werde.