Die rechtlichen Verfehlungen, die zum vorgenannten Strafbefehl führten, hatten zur Folge, dass das KAZA dem Beschuldigten per 25. Oktober 2017 die BAB entzog. In der Folge behandelte er jedoch bis Mitte Januar 2018 weiterhin Patienten und rechnete seine Leistungen entweder über die OKV oder die Patienten selbst ab, was zum vorliegenden Strafverfahren führte. Es kann an dieser Stelle demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits wegen Handlungen, die in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, einschlägig vorbestraft ist. Der angeklagte objektive Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten.