(Ort), angezeigt und am 28. März 2017 mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse, verurteilt worden (BM 16 4618). Dieser Strafbefehl wurde vom Beschuldigten trotz zweimaliger Zustellung nicht abgeholt und wuchs damit unangefochten in Rechtskraft. Die rechtlichen Verfehlungen, die zum vorgenannten Strafbefehl führten, hatten zur Folge, dass das KAZA dem Beschuldigten per 25. Oktober 2017 die BAB entzog.