ten. Erstellt sei damit, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 keine Kenntnis vom Entzug der BAB erhalten habe und mit Erhalt des Einschreibens auch nicht damit habe rechnen müssen Hinsichtlich des Anklagepunktes Ziff. I.2 verweist die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf das voranstehende Beweisergebnis. Der Beschuldigte habe demnach mit dem Entzug seiner BAB nicht rechnen müssen und habe erst am 12. Januar 2018 Kenntnis davon erhalten. Betreffend den Anklagepunkt Ziff. I.3 werde hinsichtlich der Gültigkeit der Einwilligung auf den rechtlichen Teil verwiesen.