Die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen (nachfolgend: OKV) seien deshalb erst am 28. Dezember 2017 über den Entzug der BAB in Kenntnis gesetzt worden. Hätte die GEF die SASIS AG sofort informiert, so wäre die ZSR-Nummer umgehend sistiert und die Krankenkassen sofort informiert worden. Die Gültigkeit der ZSR-Nummer hätte durch die Krankenkassen im Normallfall im in der Anklageschrift angegebenen Zeitraum ohne Weiteres überprüft werden können. Man könne nicht sagen, dass der Beschuldigte hätte voraussehen können, dass die GEF die Informationen erst viel später als üblich weiterleite und den OKV damit die Überprüfung nicht ohne Mühe möglich gewesen wäre.