Er habe demzufolge beim Schreiben, welches er am 3. November 2017 abholen gegangen sei, nicht damit rechnen müssen, dass es sich dabei um den Entzug seiner BAB gehandelt habe (pag. 1494). Hinsichtlich der Arglist der Täuschung sei festzuhalten, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (nachfolgend: GEF), obwohl sie dem Beschuldigten bereits am 25. Oktober 2017 die BAB entzogen habe, die SASIS AG, welche für die Bewirtschaftung der ZSR-Nummern zuständig sei, erst am 27. Dezember 2017 darüber informiert habe. Die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen (nachfolgend: OKV) seien deshalb erst am 28. Dezember 2017 über den Entzug der BAB in Kenntnis gesetzt worden.