Für den Beschuldigten sei indes auch normal gewesen Einschreiben zu erhalten, da er monatlich Rezeptblöcke des KAZA erhalten habe. Im Beweisergebnis könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz des geführten E-Mail-Verkehrs mit dem KAZA nicht gewusst habe, dass ihm der Entzug der BAB unmittelbar drohe und er auch nicht erkannt habe, dass das Schreiben vom KAZA stammte. Er habe demzufolge beim Schreiben, welches er am 3. November 2017 abholen gegangen sei, nicht damit rechnen müssen, dass es sich dabei um den Entzug seiner BAB gehandelt habe (pag.