Diese Zahlungen seien von den Krankenkassen teilweise automatisiert und teilweise manuell geprüft worden. Der Rest des angeklagten Sachverhalts der Eventualanklage sei bestritten. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, dass er gestützt auf den vorgängigen Brief- und E-Mail-Verkehr mit dem Kantonsarztamt (nachfolgend: KAZA) gewusst habe, dass ihm der Entzug der Berufsausübungsbewilligung (nachfolgend: BAB) drohe. Das Schreiben des KAZA vom 16. Juni 2017 habe er aber so verstanden, dass bezüglich des Entzugs der BAB noch ein Verfahren eingeleitet würde, in welchem er mündlich Stellung nehmen könnte.