Unbestritten sei, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 das Einschreiben am Postschalter abgeholt und den Brief anschliessend in seine Arbeitstasche gelegt habe. Wegen des persönlichen und privaten Stresses habe er diesen in der Folge jedoch vergessen und von dessen Inhalt erst am 12. Januar 2018 Kenntnis genommen. Deshalb habe er bis Mitte Januar seine Zahlstellenregisternummer (nachfolgend: ZSR-Nummer), welche ihn zur Abrechnung über die Krankenkassen legitimiere, weiter gebraucht (pag. 1493 f.). Diese Zahlungen seien von den Krankenkassen teilweise automatisiert und teilweise manuell geprüft worden.