9. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, führte im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der Anklageziffer I.1 aus, dass die Rechtsmittelinstanz infolge Geltung des Verschlechterungsverbots nicht auf direkten Vorsatz erkennen dürfe (pag. 1493). Unbestritten sei, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 das Einschreiben am Postschalter abgeholt und den Brief anschliessend in seine Arbeitstasche gelegt habe.