Hierzu gehören auch administrative Bereiche – namentlich ein zeitgerechtes Bearbeiten der Post. Des Weiteren muss dem Beschuldigten als Arzt mit eigener Praxis bewusst gewesen sein, dass er ohne BAB weder Patienten behandeln, noch Abrechnungen für Behandlungen an die Versicherer oder Patienten schicken durfte. Die für ihn massgebenden Unterlagen der SASIS AG hierzu sind klar; er hat sie teilweise selber eingereicht (vgl. E. II.3.2.3 hiervor). In der Quintessenz bedeutet dies, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt in allen Bereichen erfüllt ist; bei Ziffer I.1 der Anklageschrift ist der Eventualsachverhalt massgebend.