Er musste mit der Zustellung einer Entzugsverfügung (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde) rechnen. Falls der Beschuldigte das am 3. November 2017 persönlich entgegen genommene, von einem kantonalen Amt verschickte Schreiben nicht geöffnet haben sollte, hat er die daraus resultierenden Folgen selber zu verantworten. Sein Verhalten deutet darauf hin, dass er – subjektiv – möglicherweise nicht mit dem Entzug rechnete. Das hilft ihm nicht weiter. Als Arzt nimmt er eine verantwortungsvolle Position ein. Hierzu gehören auch administrative Bereiche – namentlich ein zeitgerechtes Bearbeiten der Post.