Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Verfügung mit dem Entzug der BAB persönlich und formell korrekt eröffnet wurde. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte vom laufenden Entzugsverfahren schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, davon Kenntnis genommen hat und sich im Verfahren vernehmen liess – bis hin zum Stellen von Anträgen, falls die BAB effektiv entzogen würde. Anders ausgedrückt: Er musste mit der Zustellung einer Entzugsverfügung (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde) rechnen.