Sein Verhalten zeigt aus der Sicht des Gerichts, dass er das klar kommunizierte Entzugsverfahren nicht ernst genommen hat; dass er vom Entzugsverfahren hingegen keine Kenntnis gehabt haben will, wie er nun im Strafverfahren geltend macht, widerlegen die Investitionen hingegen keineswegs. Bei genauerer Betrachtung der verschiedenen Aussagen fällt schliesslich auf, dass sich der Beschuldigte gegenüber Familienmitgliedern (Ex- Ehefrau) und Zeugen (Z.________ und AA.________) in der fraglichen Zeit offenbar normal und meist gut gelaunt zeigte, weshalb sie vom Entzug der BAB überrascht wurden.