Einhaltung elementarster administrativer Pflichten. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass die Aussagen der Zeugen Z.________ und AA.________ darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte effektiv mit der Fortsetzung der Praxis befasst war. Gleichzeitig ist dem das bereits mehrfach erwähnte Schreiben des KAZA vom Juni 2017 entgegen zu halten, wonach der Beschuldigte mit einem Entzug der BAB rechnen musste – trotz dieser für ihn unklaren Ausgangslage tätigte er seine grösseren Investitionen. Sein Verhalten zeigt aus der Sicht des Gerichts, dass er das klar kommunizierte Entzugsverfahren nicht ernst genommen hat;