Vor diesem Hintergrund stellt die Argumentation, er habe die (entscheidende) Verfügung zwar entgegen genommen, dann aber «vernuschet», liegengelassen und schliesslich vergessen, offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Tatsache ist, dass er in Kenntnis des hängigen Entzugsverfahrens ein eingeschrieben zugestelltes Schreiben des KAZA persönlich entgegen genommen hat und sich in der Folge in dieser bezüglich Entzugs der BAB nicht geklärten Situation nicht um den Inhalt des Schreibens gekümmert hat. Auch die geltend gemachte Überbelastung im November 2017 exkulpiert den Beschuldigten diesbezüglich jedenfalls nicht.