Ergänzt werden kann, dass bereits im Schreiben vom 16. Juni 2017 angekündigt wurde, dass einer allfälligen Beschwerde gegen eine allfällige Entzugsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Geht man von aber davon aus, dass der Beschuldigte vom hängigen Entzugsverfahren Kenntnis hatte, muss ihm auch klar gewesen sein, dass er seine Tätigkeit beim Erhalt einer Entzugsverfügung sofort einstellen müsste. Vor diesem Hintergrund stellt die Argumentation, er habe die (entscheidende) Verfügung zwar entgegen genommen, dann aber «vernuschet», liegengelassen und schliesslich vergessen, offensichtlich eine Schutzbehauptung dar.