Auch auf dieses Schreiben antwortete der Beschuldigte – er hatte somit unbestrittenermassen Kenntnis davon. In seinen beiden dem Schreiben vom 16. Juni 2017 folgenden E-Mails kündigte er an, dass er sich nun juristisch beraten lassen müsse (E-Mails vom 8. Juli 2017 und vom 7. August 2017). In beiden E-Mails schrieb er auch, dass diese Angelegenheit ihn existenziell tangiere und bedrohe. Diese Reaktion verdeutlicht, dass ihm der Ernst der Lage im Sommer 2017 bewusst war bzw. dass er mit einem Ent-