Die objektiven Beweismittel, die sich im Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren in den edierten Akten finden, widerlegen diese Behauptung in klarer Weise. So wurde ihm bereits im Dezember 2016 bei Kenntnisgabe der aufsichtsrechtlichen Anzeige der F.________ bekanntgegeben, dass Disziplinarmassnahmen bis zum definitiven Verbot der selbstständigen Berufsausübung möglich seien. Der Beschuldigte hat dies zur Kenntnis genommen, denn er antwortete hierauf, dass er einen Anwalt beauftragt und einen Rechtsschutzfall beantragt habe.