Unbestritten – und belegt durch den Zustellnachweis – ist jedenfalls, dass der Beschuldigte den Brief mit der BAB-Entzugsverfügung am 3. November 2017 um 17.55 Uhr persönlich gegen Unterschrift abgeholt hat. Die Verfügung wurde ihm also formell korrekt eröffnet. Der Zeitpunkt um knapp 18.00 Uhr abends weist darauf hin, dass er den Brief wohl kaum zwischen zwei Sprechstunden abgeholt haben dürfte, wie er dies geltend machte, selbst wenn er jeweils bis 20.00 oder 21.00 Uhr gearbeitet haben sollte. Unglaubhaft sind aber insbesondere seine Aussagen auf die Fragen, ob er mit dem Entzug der BAB gerechnet habe.