Dieses «Gegenargument» geht offensichtlich in Richtung Schutzbehauptung – auffällig ist nämlich mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Akten, dass der Beschuldigte regelmässig auf ihm unangenehme Post nicht zu reagieren scheint. Erwähnt seien hierzu der Strafbefehl im ersten Strafverfahren, die Verfügung des KAZA mit dem Entzug der BAB, aber auch die Post im Zusammenhang mit der Schliessung seiner Praxis (Exmission).