Dass er diese abgeholt, in die Tasche gesteckt und in der Regel abends wieder daran gedacht habe. Auffällig erscheint auf der anderen Seite, dass er aussagte, dass er nicht glaube, andere Briefe «vernuschet» oder vergessen zu haben, sondern seine Post sonst schon bewirtschafte. Dieses «Gegenargument» geht offensichtlich in Richtung Schutzbehauptung – auffällig ist nämlich mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Akten, dass der Beschuldigte regelmässig auf ihm unangenehme Post nicht zu reagieren scheint.