8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1192 ff.): Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen auf den ersten Blick an sich logisch, nachvollziehbar und stringent. So führt er bei beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, dass er den Brief mit der Entzugsverfügung der BAB wohl abgeholt habe, in der Folge dann aber in seiner Tasche «vernuschet» oder zu Hause mit anderen Briefen gestapelt und demnach nicht zur Kenntnis genommen habe, da er im November 2017 überbelastet gewesen sei.