3. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) Mehrfach begangen in der Zeit vom 13.11.2017 - 22.12.2017 zum Nachteil der Privatklägerin L.________, in I.________ (Ort) indem der Angeklagte der Privatklägerin Injektionen verabreichte, ohne sie darüber aufgeklärt zu haben, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Deswegen bestand keine gültige Einwilligung der Privatklägerin in die körperlichen Eingriffe durch den Angeklagten. Die Injektionen erfolgten an folgenden Tagen: 13.11.2017, 24.11.2017, 28.11.2017, 29.11.2017, 01.12.2017, 03.12.2017, 04.12.2017,