Folglich schädigte sich die Privatklägerin durch die Bezahlung der vom Angeklagten in Rechnung gestellten Leistungen selbst zu Gunsten des Angeklagten am Vermögen (total CHF 4529.45), da in ihrem Vermögen kein Rückforderungsrecht gegenüber der OKV entstand. Der Angeklagten handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und zudem gewerbsmässig, da er zu einer Vielzahl solcher Handlungen bereit war und davon seinen Lebensunterhalt finanzierte.