Sie wurde daher vom Angeklagten arglistig darüber getäuscht, dass ihm diese entzogen worden war und ihr die OKV trotz dem „Rückforderungsbeleg" die bereits bezahlten Leistungen nicht zurückerstatten würde. Folglich schädigte sich die Privatklägerin durch die Bezahlung der vom Angeklagten in Rechnung gestellten Leistungen selbst zu Gunsten des Angeklagten am Vermögen (total CHF 4529.45), da in ihrem Vermögen kein Rückforderungsrecht gegenüber der OKV entstand.