Durch dieses Verhalten erklärte er gegenüber der Privatklägerin (konkludent), dass seine Leistungen von der OKV erstattet werden. Die Privatklägerin konnte nicht bzw. nur mit (angesichts des Vertrauensverhältnisses) unzumutbaren regelmässigen Anfragen beim Kantonsarztamt wissen, dass dem Angeklagten die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Sie wurde daher vom Angeklagten arglistig darüber getäuscht, dass ihm diese entzogen worden war und ihr die OKV trotz dem „Rückforderungsbeleg" die bereits bezahlten Leistungen nicht zurückerstatten würde.