2. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) begangen in der Zeit vom 04.11.2017 - 31.12.2017 zum Nachteil der Privatklägerin L.________, in I.________ indem der Angeklagte weiter ärztliche Leistungen erbrachte und der Privatklägerin hierfür Rechnungen stellte, welche er als „Rückforderungsbeleg" bezeichnete (unter Verwendung des TARMED-Tarif-Systems sowie der ZSR-Nummer), obwohl er wusste, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war und seine Leistungen von der OKV nicht erstatten werden. Durch dieses Verhalten erklärte er gegenüber der Privatklägerin (konkludent), dass seine Leistungen von der OKV erstattet werden.