Indem die OKV (bzw. die Mitarbeitenden) die Bezahlung dieser Leistungsabrechnungen an den Angeklagten auslösten (tiers payant), schädigten sie sich selbst (zu Gunsten des Angeklagten) am Vermögen, da für sie infolge Widerruf der Berufsausübungsbewilligung keine Pflicht bestand, die Leistungen zu vergüten. Der Angeklagte handelte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Die Leistungsstellung/-abrechnungen (mit Behandlungsdatum ab 04.11.2017) erfolgte/n gegenüber den OKV wie folgt: [Tabelle gemäss Anklageschrift]