Durch die Übermittlung der Leistungsabrechnungen (unter Verwendung seiner ZSR-Nummer) gab der Angeklagte konkludent vor, weiterhin zur Abrechnung berechtigt zu sein. Dadurch täuschte er die Mitarbeitenden arglistig, denn er wusste, dass diese die Gültigkeit seiner Berufsausübungsbewilligung sowie seiner ZSR-Nummer nicht ohne besondere Mühen überprüfen könnten bzw. dies nicht tun würden.