Indem der Angeklagte diese Sendung nicht öffnete, sondern sie erst mehr als zwei Monate später (am 12.01.2018) las, nahm er in Kauf, seit dem 03.11.2017 ohne Berufsausübungsbewilligung tätig gewesen zu sein. Er nahm somit in Kauf, dass er ab dem 03.11.2017 nicht mehr befugt war, gegenüber obligatorischen Krankenpflegeversicherern (i.F. „OKV") seine Leistungen abzurechnen (insbesondere unter Verwendung der ihm von der SA- SIS AG im Auftrag der OKV zugeteilten ZSR Abrechnungs-Nummer Y.________). Trotzdem übermittelte er den OKV weiter Leistungsabrechnungen (unter Verwendung seiner ZSR- Nummer).