Aufgrund des Briefcouverts war für ihn ersichtlich, dass das Schreiben, welches ihm am Abend des 03.11.2017 per Einschreiben zugestellt worden war, vom Kantonsarztamt stammte und den drohenden Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung betreffen könnte. Indem der Angeklagte diese Sendung nicht öffnete, sondern sie erst mehr als zwei Monate später (am 12.01.2018) las, nahm er in Kauf, seit dem 03.11.2017 ohne Berufsausübungsbewilligung tätig gewesen zu sein.