Eventualiter: Der Angeklagte wusste aufgrund des vorgängig mit dem Kantonsarztamt des Kantons Bern geführten E-Mail-Verkehrs, dass ihm der Entzug der Berufsausübungsbewilligung drohte. Aufgrund des Briefcouverts war für ihn ersichtlich, dass das Schreiben, welches ihm am Abend des 03.11.2017 per Einschreiben zugestellt worden war, vom Kantonsarztamt stammte und den drohenden Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung betreffen könnte.