Der Angeklagte erhielt am Abend des 03.11.2017 (per Einschreiben) Kenntnis, dass ihm durch Verfügung des Kantonsarztamtes des Kantons Bern vom 25.10.2017 die Berufsausübungsbewilligung als Arzt entzogen wurde (inkl. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde). Er wusste somit, dass er ab sofort nicht mehr befugt war, gegenüber obligatorischen Krankenpflegeversicherern (i.F. „OKV") seine Leistungen abzurechnen (insbesondere unter Verwendung der ihm von der SASIS AG im Auftrag der OKV zugeteilten ZSR Abrech- nungs-Nummer Y.________).