IV (Kosten amtliche Verteidigung), Ziff. V.1 und V.2 (Verurteilung zu Schadenersatz und Parteientschädigung an L.________) und Ziff. V., zweiter Abschnitt, Ziff. 1 (Aufhebung Rechtsvorschlag) des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer verfügt bei ihrer Überprüfung über volle Kognition respektive sie überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).