5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der nunmehr alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. II.3), welcher durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten worden war, in Rechtskraft erwachsen und durch die Kammer nicht mehr zu prüfen. In Rechtskraft erwachsen sind auch die beiden Freisprüche gemäss Ziff. I.1 und I.2 des Dispositivs der Vorinstanz sowie der Verzicht des Eintretens auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-16 und die dazugehörige Kostenfolge (Ziff. V.). Angefochten sind folgende Schuldsprüche: Ziff.