3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei eine volle Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten auszurichten. 4. Der A.________ mit Strafbefehl BM 16 46 186 vom 28.03.2017 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total 18'000.00, gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerspruchsverfahren an den Kanton Bern. 5. Die Privatklage der Privatklägerin 17 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.