Mit Verfügung vom 24. August 2020 teilte die Kammer mit, dass sie vorsehe die Zivilklägerinnen 1 bis 11 aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu weisen. Dies, weil auf sämtliche Zivilklagen der beteiligten Krankenkassen erstinstanzlich nicht eingetreten worden ist und dieser Nichteintretensentscheid von keiner Partei angefochten wurde, mithin nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet (pag. 1344 ff.). Mit Schreiben vom 25. August 2020 erklärte Fürsprecher X.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin L.________ das sofortige Desinteresse an ihren Parteirechten als Privatklägerin. Der Strafantrag als Prozessvoraussetzung bleibe davon unberührt (pag.