Am 4. März 2020 (pag. 1302 ff.) beschloss die Kammer, dass auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin 3 mangels Einreichen einer Berufungserklärung nicht eingetreten wird. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juni 2021 mit, dass sie die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zurückziehe und auf die weitere Teilnahme im Verfahren verzichte (pag. 1455 ff.). Mit Verfügung vom 24. August 2020 teilte die Kammer mit, dass sie vorsehe die Zivilklägerinnen 1 bis 11 aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu weisen.