Bezugnehmend auf die Verfügung vom 31. Januar 2020 (pag. 1266 ff.) stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Anträge, dass die Prozessvoraussetzungen der Berufung der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen seien und dass auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin 3 (E.________ (AG)) infolge verspäteter Berufungserklärung nicht einzutreten sei (pag. 1293). Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits ebenfalls das Nichteintreten auf die Berufung der vorgenannten Straf- und Zivilklägerin 3, da diese keine Berufungserklärung eingereicht habe (pag. 1298 ff.). Am 4. März 2020 (pag.