1223 ff.). Am 23. Januar 2020 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht gegen das vorgenannte Urteil eine begründete Berufungserklärung ein (pag. 1252 ff.). Sie focht das Urteil lediglich in Teilen respektive folgenden Ziffern der erstinstanzlichen Urteilsbegründung an: Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage), Ziff. II.2 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges), Ziff. II.3 (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten) sowie Ziff. II.1 (Verurteilung zur Freiheitsstrafe), Ziff.